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SATZUNG

des Vereins für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Verein für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e. V. Der Verein ist am 30. Januar 1990 gegründet und in das Vereinsregister des Kreises Strausberg eingetragen worden. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Müncheberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
• das Interesse und das Verständnis für die Stadt- und Regionalgeschichte anzuregen,
• Wissenswertes zu vermitteln, • vorhandenes Wissen zu erweitern und
• Sachzeugnisse der Stadtgeschichte zu sammeln, zu erhalten und zu pflegen.

5) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein danach streben, • durch Vorträge zur Stadt- und Regionalgeschichte, geeignete Ausstellungen und Veröffentlichungen sowie Stadtführungen und andere Veranstaltungen das Interesse an der Heimatgeschichte zu wecken, wachzuhalten und vorhandene Kenntnisse zu vertiefen,
• historische Schriften, Dokumente, Bücher, Kalender, Berichte und sonstige literarische Quellen mit stadt- und regionalgeschichtlichem Charakter zusammenzutragen, auszuwerten und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
• die stadtgeschichtlich wichtigen Materialien der Gegenwart zu sammeln und nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu bearbeiten und zu archivieren,
• alle stadt- und regionalgeschichtlichen Bau-, Boden- und Naturdenkmale zu erhalten und sich für ihre sachgemäße Pflege und Instandsetzung einzusetzen,
• über nicht zu erhaltende bzw. nicht an ihrem ursprünglichen Platz zu erhaltende Denkmale exakte Dokumentationen anzufertigen,
• zielgerichtet Sachzeugnisse des Lebens in unserer Stadt und deren Umgebung aus Gegenwart und Vergangenheit für ein Stadtmuseum zu sammeln, ein solches zu gründen und sich nach erfolgreicher Gründung aktiv für die Erhaltung einzusetzen.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8) Nachgewiesene Kosten, die für satzungsgemäße Zwecke entstanden sind, werden gegen Nachweis und Prüfung durch den Vorstand erstattet.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur bis zum 30. September des Geschäftsjahres erklärt werden und mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.

2) Jedes Mitglied hat im Voraus den fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres zu entrichten.

3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung gefasst.

4) Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 (dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister) , höchstens 6 Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstands

1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
c) Entgegennahme des Kassenprüfberichts
d) Entlastung des Vorstands
e) Neuwahl von zwei Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über Anträge usw.
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Genehmigung der Beitragsordnung
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
i) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
j) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
k) Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Müncheberg, zwecks Verwendung im Interesse der Ziele des Vereins, oder an eine museale Einrichtung des Landes Brandenburg.

3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft und löst die Satzung vom 13.05.2002 ab.


Müncheberg, 22.10.2022

Frank Geißler
(Vorsitzender)

Dr. Ralf Dannowski
(stellvertretender Vorsitzender)

Ursula Horch
(Schatzmeisterin)



Diese Satzung ist am 25.01.2023 vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) in das Vereinsregister eingetragen worden.


Seite 1 der Satzung

Satzung zum Download

Seite 1 der Beitragsordnung

Beitragsordnung zum Download






BEITRAGSORDNUNG

des Vereins für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e.V.

§ 1 Grundsatz

1) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den §§ 5 und 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 22.10.2022. Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.


§ 2 Beitragspflicht

1) Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins.
Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

2) Ehrenmitglieder sind lebenslang beitragsfrei. Über die Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.


§ 4 Höhe des Beitrags

1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe Anlage.

2) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

3) Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe, insb. der Altersklasse, gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag.

4) Erfolgt der Vereinseintritt im laufenden Jahr, ist immer der volle Jahresbeitrag zu zahlen.


§ 5 Zahlungsform

1) Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Überweisung oder in bar bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

2) 2) Die Beiträge sind möglichst unbar auf das Vereinskonto (IBAN: DE29 1705 4040 3600 6445 47) bei der Sparkasse Märkisch-Oderland (BIC: WELADED1MOL) zu überweisen.

3) Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 5,00 Euro pro Mahnung erhoben.

4) Für Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.


§ 6 Gebühren

Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 7 Änderungen

1) Änderungen, welche die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederver-sammlung beschlossen.

2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich bis zum 30.09. des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres möglich.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung gilt mit Inkrafttreten der Satzung.

Anlage zur Beitragsordnung des Vereins

Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Klasse Mitgliedergruppe Mitgliedsbeitrag
01 Kinder bis 14 Jahre Euro 0,00
02 Jugendliche bis 18 Jahre Euro 0,00
03 Erwachsene über 18 Jahre Euro 30,00
04 Ehrenmitglieder frei
05 Ehepaare Euro 50,00
06 Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Studenten (18 bis 27 Jahre) Euro 12,00

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.2022



Frank Geißler
(Vorsitzender)

Dr. Ralf Dannowski
(stellvertretender Vorsitzender)

Ursula Horch
(Schatzmeisterin)